Satzung des 1. Hennigsdorfer Ringerverein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „1. Hennigsdorfer Ringerverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Hennigsdorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ringerbund e.V. und im Ringerverband Brandenburg e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringkampfsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Dies kann sowohl digital als auch auf dem Postweg erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, sowie schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Beiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Zurückliegend auf ein Jahr geschuldete Beiträge werden durch den Vorstand eingefordert. Werden diese nicht bezahlt, wird durch den Vorstand die Nutzung der zur Verfügung gestellten Sportanlagen untersagt.
Mitgliedsbeiträge sind per Dauerauftrag monatlich, halbjährlich oder jährlich bargeldlos zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/in(nen), Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr – möglichst im ersten Quartal – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann per E-Mail, per Post oder durch einen Aushang in der Ringerhalle erfolgen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit ein Schriftführer zu wählen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme (auch Ehrenmitglieder). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Minderjährige Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen. Hier dürfen nur die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern) abstimmen. Haben Eltern mehrere Kinder im Verein, haben sie für jedes Kind eine Stimme. Sind die Eltern selbst Mitglied des Vereines, dann haben sie eine Stimme für sich selbst und darüber hinaus so viele weitere Stimmen, wie sie minderjährige Vereinsmitglieder als deren gesetzlicher Vertreter vertreten. Jedes Kind kann nur einmal vertreten werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Sportwart.
Der Verein wird im Sinne des §26 BGB jeweils durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 05.11.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.